Seit mehreren Jahren macht eine besonders perfide Art der Telefonabzocke in Deutschland die Runde. Es geht hierbei um obskure Telefonsex-Hotlines, deren Gebührenabrechnung jedoch nicht über 0900-Mehrwertnummern erfolgt, sondern unter Nutzung ganz normaler Ortsnetz-Telefonnummern.
Diese Abzockmasche funktioniert dergestalt, dass diese normalen Telefonnummern z.B. in BTX-Flirt-Annoncen im Fernsehen beworben wurden. Es hat aber auch Lockvogelannoncen in Zeitungen und in Flirtportalen im Internet gegeben. Unter der Anwahl einer normalen Telefonnummer vermutet der Normalbürger nicht, dass sich dahinter eine teure, kostenpflichtige Hotline verbirgt. Der Preishinweis in den Annoncen erfolgt entweder gar nicht, oder sehr schlecht sichtbar, in wechselnder Laufschrift, nur unter kurzem Betrachtungsabstand erkennbar.
Nach Anruf auf der betreffenden Nummer hört der Anrufer ein Abfragemenü, er möge ein paar Tasten drücken, um z.B. Informationen zu erhalten. Ein Preishinweis erfolgt auch dabei entweder gar nicht oder relativ spät. Die "Dienstleistung", das sogenannte "erotische Angebot", besteht in der Möglichkeit, ein handelsübliches Allerwelts-Gestöhne in Form einer Audio-Aufzeichnung anhören zu dürfen.
Die meisten Anrufer haben entweder vorher schon aufgelegt, oder sind nach spätestens ein bis zwei Minuten in aller Regel "bedient" und legen auf. Nun denken sie sich: es kann ja eigentlich nicht viel passieren, der "Unternehmer" hat keine Namensangaben, keine Adresse, nur die anrufende Telefonnummer.
Ein Trugschluss, wie es sich bald zeigen wird.
Einige Tage später erfolgt ein ganz unverfänglicher Anruf z.B: eines angeblichen Paketdienstes. Man habe hier ein nicht zustellbares Paket und bräuchte "nur mal eben schnell" den Namen und die Adresse, um ausliefern zu können. - Und, schwupps, zappelt man in der Falle.
Oft kommen auch bösartige Anrufe von beauftragten, freiberuflichen Call-Agenturen, in denen man mit unangenehmen Rechtsfolgen bedroht und dazu genötigt wird, die Daten herauszugeben.
Da sich der Anbieter nun auf diese Weise die persönlichen Daten erschlichen hat, kann er nun bösartige Rechnungen und Mahnungen für einen angeblich geschlossenen, kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag zustellen. Man habe ein kostenpflichtiges Angebot wahrgenommen, schließlich habe man ja auch die AGB des Anbieters im Internet ansehen können, man habe jetzt gefälligst 72 Euro für einen Monat eine Stunde kostenlose, hochqualitative und wertvolle Telefonerotik zu zahlen. Falls nicht gezahlt wird, meldet sich bald darauf ein Inkassobüro oder Anwalt. Hier wird dann unverblümt mit allen möglichen angeblich unmittelbar bevorstehenden Rechtsfolgen gedroht und genötigt, um ohne bestehende Rechtsgrundlage die Forderungen einzutreiben: Mahnbescheid, Pfändung, Schufa-Eintrag, und was dergleichen Nettigkeiten mehr sind.
Dabei sind die Forderungen rechtlich vollkommen haltlos. Anhand der grob vernachlässigten Informationspflichten (keine Anbieterkennzeichnung, kein Preishinweis, etc.) kann ein angeblich auf diese Weise geschlossener "Dienstleistungsvertrag" als nichtig betrachtet werden. Zudem handelt es sich um eine bewusste Umgehung des Telekommunikationsgesetzes, wo für die Nutzung kostenpflichtiger Premiumdienste eigentlich die dafür eingerichteten 0900-Nummerngassen vorgesehen sind. Das wissen die Anbieter auch ganz genau. Und so war es folgerichtig, dass sie innerhalb mehrerer Jahre nicht in einem einzigen Fall jemals einen Betroffenen verklagt haben, der die Zahlung verweigert hat. Und das trotz der Zahl von sicherlich zehntausenden Betroffenen. Auch hier wird also, genau wie bei der Webseiten-Abzocke mit den versteckten Kostenfallen, mit einem untergeschobenen Vertrag gearbeitet, um dann nötigende Inkassomahnungen zustellen zu können, was immer wieder der einzige Zweck solcher Geschäftsmodelle ist. Der luxuriöse Lebensstil der Betreiber finanziert sich dabei lediglich durch diejenigen Opfer, die sich von dem Drohgehabe einschüchtern lassen und zahlen.
Aufgrund des wirklich unhaltbaren Zustands hatte der Antispam e.V. im Februar 2009 eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gerichtet, mit der dringenden Bitte, sämtliche sich aus dem Telekommunikationsrecht ergebenden rechtlichen Möglichkeiten gegen dieses Geschäftsmodell zu prüfen. Wir hatten damals schon unsere Auffassung geäußert, dass in diesem eine bewusste Umgehung des Telekommunikationsgesetzes zu sehen sei. Schließlich unterlaufe man hierbei die Regulierungsbestimmungen des TKG bezüglich der Preishöchstgrenzen und Preisansage.
Einige Zeit später erhielten wir eine vertröstende Antwort der Bundesnetzagentur, in der zugesagt wurde, die Sachlage weiter zu prüfen, jedoch ohne uns allzu viel Hoffnung machen zu wollen. Die Thematik umfasse "verschiedene Bereiche des Telekommunikationsrechts, vor allem aber auch des Zivilrechts", und es gebe auch Fälle, bei denen "ähnlich gelagerte Sachverhalte eine andere Bewertung erfordern (z.B. Abrechnung des Telefonates zwischen einem Arzt und einem Privatpatienten)".
Mit einer positiven Wendung hatten wir in dieser Sache eigentlich bereits nicht mehr gerechnet. Nun ist überraschend über den Jahreswechsel bekanntgeworden, dass die Bundesnetzagentur doch massiv eingegriffen hat und dem bunten Treiben nicht mehr länger zuschauen wollte.
Man hat einer Krefelder Firma eine ganze Reihe von Ortsnetznummern per Verfügung abschalten lassen - wegen Missbrauchs.
Die Firma wollte dies jedoch nicht auf sich sitzenlassen und hat in einem Eilverfahren versucht, die Abschaltungsanordnung aufheben zu lassen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch der Bundesnetzagentur Recht gegeben. Die Abschaltungsanordnung war zurecht erfolgt. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Geschäftsmodell des sogenannten "Offline-Billings", also einer Gebührenberechnung an der normalen Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers vorbei, und unter Umgehung der eigentlich dafür vorgesehenen 0900-Nummerngassen, eine bewusste Umgehung des Telekommunikationsgesetzes betrieben werde. Alle notwendigen Voraussetzungen des sogenannten Umgehungsverbots in Paragraph 66l TKG seien erfüllt, so das Gericht. Die konkrete Ausgestaltung der Sex-Hotline habe die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen. So seien die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf Preistransparenz und Preishöchstgrenzen nicht eingehalten worden.
"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt aber auch den Denkansatz des Antispam e.V., den dieser bereits im Februar 2009 der Bundesnetzagentur mitgeteilt hatte. Nun denn - es ging also doch.
Ob man damit von einem Ende des Geschäftsmodells sprechen kann, ist momentan offen. Wir halten dies jedoch für sehr wahrscheinlich, zumindest aber dürften die Betreiber einen empfindlichen Dämpfer erhalten haben. Es dürfte nun nicht nur für das Krefelder Unternehmen, sondern auch für ein gewisses hessisch-böhmisches Unternehmen massive Probleme geben, dies noch weiter zu betreiben, wenn dann binnen kurzer Frist etwa neu erschlichene Festnetznummern wieder abgeschaltet werden. Insofern begrüßen wir zusammen mit der Bundesnetzagentur die Gerichtsentscheidung. Es ergibt sich auch eine Signalwirkung auf andere kreative Geschäftsmodelle, mit denen eine kreative Umgehung des TK-Rechts unter Ausnutzung von Rechtsnischen erfolgt.
Handlungsbedarf zur Abschaltung weiterer Rufnummern besteht in jedem Fall, uns liegt eine Kopie aktueller, neuer BTX-Köder-Annoncen der Krefelder Firma vor, aus der hervorgeht, dass sich die Firma bereits wieder neue Ortsnetznummern besorgt hat.
Wir können nunmehr den Betroffenen dieser primitiven Abzocke daher nur dringend empfehlen, die betreffenden Ortsnetznummern sofort der Bundesnetzagentur zu melden, damit diese möglichst schnell abgeschaltet werden.
Hier der Link zum Beschwerdeformular:
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/7662.pdf
Natürlich gilt weiterhin die Empfehlung, Rechnungen und Mahnungen aus dieser Abzocke nicht zu bezahlen und auch nicht auf die Drohschreiben zu reagieren. Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage für die Forderung - nach diesem Urteil erst recht nicht.
Bei fortgesetzten Drohungen sollten Sie sich vielleicht sogar einmal näher über die in diesem Fall nun sehr aussichtsreiche Möglichkeit der negativen Feststellungsklage informieren:
http://www.antispam.de/wiki/Negative_Feststellungsklage
Dies ist dann erfolgversprechend, wenn das Unternehmen seinen Geschäftssitz in Deutschland hat und mit ladungsfähiger Anschrift ermittelbar ist.
Hintergrundinfo zu dieser Art der Offline-Billing-Abzocke:
http://www.antispam.de/wiki/SMS-Abo-Falle